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Einreise und Aufenthalt
EWR
-Bürgerinnen/
EWR
-Bürger
bzw.
Schweizerinnen/Schweizer und deren Angehörige (mit
EWR
-
bzw.
Schweizer Staatsbürgerschaft) benötigen zur Einreise
kein Visum
, jedoch ein
gültiges Reisedokument
(
Reisepass
oder
Personalausweis
). Auch Staatsangehörige von Schengenstaaten, die in einen anderen Schengenstaat (wie
z.B.
Österreich) reisen, müssen ein gültiges Reisedokument mitführen.
EWR
-Bürgerinnen/
EWR
-Bürger
bzw.
Schweizerinnen/Schweizer
und deren
Angehörige
(mit
EWR
-
bzw.
Schweizer Staatsbürgerschaft) dürfen sich grundsätzlich bis zu drei Monate in Österreich
aufhalten
. Ein längerer Aufenthalt ist
u.a.
dann möglich, wenn Hauptzweck des Aufenthalts eine Ausbildung ist und eine ausreichende Krankenversicherung sowie ausreichende Existenzmittel vorliegen.
Wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten erlaubt ist, muss binnen vier Monaten nach der Einreise eine
Anmeldebescheinigung
bei der Niederlassungsbehörde beantragt werden.
Liegt eine Anmeldebescheinigung oder eine Bescheinigung des Daueraufenthalts vor, kann zusätzlich ein "
Lichtbildausweis für
EWR
-Bürger
" beantragt werden. Dieser gilt als Identitätsdokument in Österreich.
Die Behörden im Herkunftsland (Meldebehörde, Schule
etc.
) sollten so bald wie möglich vom Umzug verständigt werden.
Vor der Einreise sollte eine
Unterkunft
(Wohnung, Studentenheim
o.ä.
) organisiert werden.
Eventuell ist die Eröffnung eines
Bankkontos
sinnvoll.
Letzte Aktualisierung: 24. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion